27. Deutscher Syndikusanwaltstag
am 5. November 2020 - virtuell

Pandemiebedingt musste der Deutsche Syndikusanwaltstag in diesem Jahr rein virtuell stattfinden – dennoch setzte die Veranstaltung in vielerlei Hinsicht Maßstäbe. Inhaltlich wurden in gewohnter Manier die aktuell wichtigsten Themen für Syndikusanwälte behandelt. Darüber hinaus hatte sich die Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte aber noch etwas Besonderes einfallen lassen: Pianist und Sänger Tom Oswin Friedländer flankierte den fachlichen Teil in beeindruckender Manier mit musikalischen Intermezzi. Im Zusammenspiel mit dem Pianisten führten die beiden Moderatoren RAin Dr. Clarissa Freundorfer und RA Michael Scheer vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft die Teilnehmer durch den Tag und machten so die Online-Tagung zu einem vielschichtigen Erlebnis, welches noch lange nachhallte.

Rechtsberatung in der Krise

Erneut zeigte die Kooperation mit den Arbeitsgemeinschaften Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Früchte zu aktuellen Rechtsthemen:

So befasste sich der erste Veranstaltungsblock des Syndikusanwaltstages aus aktuellem Anlass mit der Rechtsberatung in Krise und Insolvenz. Den arbeitsrechtlichen Part übernahm RAinDr. Nathalie Oberthür, Partnerin bei RPO Rechtsanwälte in Köln und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im DAV. Sie widmete sich den Themenkomplexen Kurzarbeit sowie Outsourcing und Personalabbau.

RA Dr. Georg Bernsau, Partner bei K& L Gates in Frankfurt am Main, gab einen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Insolvenzrecht. Im Fokus stand der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 14. Oktober 2020 – ein umfangreiches Gesetzespaket, welches noch in diesem Jahr verabschiedet werden und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten soll. Genau zu dem Zeitpunkt also, zu dem die Pandemie-Sonderregelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung endet. Bernsauer erwartet in diesem Zusammenhang eine erhöhte Zahl von Insolvenzen, nachdem die befürchtete Welle mit dem Ende der Aussetzung der Insolvenantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit zum 1. Oktober 2020 noch ausgeblieben war. Bernsauer erklärte den „modularen Baukasten“ des SanInsFoG, der abhängig von der jeweiligen Sanierungssituation verschiedene Verfahren für Unternehmen in Schieflage aufbietet. Neben der Eigenverwaltung und dem Regelinsolvenzverfahren kommen danach noch das Schutzschirmverfahren und das StaRUG-Verfahren in Betracht, auf die Bernsauer im Folgenden genauer einging.  
Aktuelle Syndikusrechtsprechung und Evaluation

Im berufsrechtlichen Teil ging die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft RAin Dr. Clarissa Freundorfer auf aktuelle Fragen der Rechtsprechung und auf die jüngst veröffentlichte Evaluierung des Syndikusrechts ein. Am 21. Oktober 2020 hatte die Bundesregierung den lange erwarteten Evaluierungsbericht zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen. Erwartungsgemäß sieht die Bundesregierung wenig Änderungsbedarf. Dies ist insgesamt erfreulich, denn das zum 1. Januar 2016 ins Leben gerufene Syndikusgesetz muss nach wie vor als Erfolg betrachtet werden. An die 20.000 zugelassene Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte zählen die Kammern mittlerweile. Erfreulich ist auch, dass in der Evaluierung die Anregung des DAV aufgenommen wurde, eine Regelung zur Vermeidung von Versorgungsruinen bei Unterbrechung der Syndikustätigkeit zu schaffen. Hierzu wird das BMJV Regelungsvorschläge unterbreiten.

Zu den wenigen nicht zufriedenstellend geklärten Rechtsfragen rund um das Syndikusrecht gehört die Drittberatung, auf die Freundorfer in ihrem Vortrag zur aktuellen Rechtsprechung daher gesondert zu sprechen kam. Nach dem Urteil des BGH vom 22. Juni 2020 (AnwZ (Brfg) 23/19) kann eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht erfolgen, wenn der Syndikus im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen Drittberatung übernimmt. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber zur Drittberatung berechtigt ist und die Drittberatung im Umfang untergeordnet ist, wie der BGH in  strenger Auslegung des Wortlauts von § 46 Abs. 5, S. 1 BRAO annimmt. Jede noch so geringfügige Drittberatung würde damit zur Versagung der Zulassung führen, was aus Sicht von Freundorfer äußerst zweifelhaft hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Art. 12 GG erscheint. Vom Gesetzgeber ist indes keine Abhilfe zu erwarten, so dass bis auf weiteres sehr genau darauf zu achten ist, dass Syndikusrechtsanwälte keinerlei Drittberatung vornehmen.  

Überarbeitete FAQ zum Recht der Syndikusanwälte vorgestellt
RA Dr. Volker Schneider, Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft in Hamburg,stellte im Anschluss an die Ausführungen Freundorfers die neu überarbeitete Auflage der FAQ zum Recht der Syndikusanwälte vor. Die von der  Arbeitsgemeinschaft konzipierten FAQ waren 2016 erstmals veröffentlicht worden und nach mittlerweile fünf Jahren überarbeitungsbedürftig. Die in Zusammenarbeit mit Dr. Schneider entstandene Neuauflage liefert Antworten auf (fast) alle Fragen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte. Von den Rechten und Pflichten des Syndikusrechtsanwalts über das Zulassungsverfahren, die arbeitsvertragliche Gestaltung bis hin zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht finden (angehende) Syndikusrechtsawälte/innen umfassende Informationen. Damit hofft der Geschäftsführende Ausschuss, insbesondere neuen Mitgliedern Orientierung zu geben und „alten Hasen“ durch diese Darstellung inkl. weiterführender Literatur- und Rechtssprechungshinweise in Zweifelsfragen hilfreich zur Seite zu stehen. Die gesamte FAQ-Liste steht unter www.syndikusanwaelte.de zum Download.
Geldwäsche – auch ein Thema für Syndici?!

Der dritte Teil des berufsrechtlichen Blocks widmete sich den geldwäscherechtlichen Pflichten für Syndikusrechtsanwälte. RAin Ute Lorenzen und RAin Karen Bartel (beide Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte) führten durch die aktuellen Vorschriften des Geldwäscherechts. Die Geldwäscheregeln gelten weitestgehend auch für  Syndikusrechtsanwälte/innen, wenngleich die Regelungen in vielen Fällen eigentlich nicht recht passen auf die Konstellation des Syndikusrechtsanwalt, dessen einziger Mandant zugleich sein Arbeitgeber ist. Sofern Syndikusrechtsanwälte jedoch für ihren Arbeitgeber an den sog. Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, sind sie Verpflichtete im Sinne des GwG. Sie müssen also insbesondere eine Risikoanalyse vornehmen und dokumentieren. Wie mit den weiteren Verpflichtungen im Einzelnen umzugehen ist, diskutierten Lorenzen und Bartel praxisnah mit den Teilnehmern.

Dr. Michael Kleine-Cosack erhält Hans-Peter Benckendorff Gedächtnispreises

Zum zweiten Mal erfolgte im Rahmen des Syndikusanwaltstages auch die Verleihung des Hans-Peter Benckendorff Gedächtnispreises, mit dem die Arbeitsgemeinschaft zu Ehren ihres verstorbenen Vorsitzenden jährlich einen Fachbeitrag zum Recht der Syndikusrechtsanwälte auszeichnet. Die Auszeichnung wird gemäß Statut verliehen und ist mit 1.000,00 EUR dotiert.In diesem Jahr ging die Auszeichnung anRA Dr. Michael Kleine-Cosack für die Kommentierung der Regelungen zum Syndikusrecht (§§ 46 ff.) in seinem Kommentar zur BRAO, 8. Auflage 2020. Gewohnt pointiert begnügt sich Dr. Kleine-Cosack nicht mit der Wiedergabe der gesetzlichen Regelungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Vielmehr zeigt er deren Schwächen – gerade auch vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Grenzen – auf und trägt damit auf hohem Niveau zur Weiterentwicklung des Syndikusrechts bei.

Legal goes Digital“

Im Block „Legal goes Digital“ gaben RA Arta Majlesi und RAin Ramak Molavi einen Praxisbericht in das Digitalisierungsprojekt der Rechtsabteilung der Deutschen Bahn AG und einen guten Einblick in die dortige digitale Werkstatt. Für die Zuhörer beeindruckend stellten sie die vielen parallel zu bearbeitenden Bausteine und die notwendigerweise sehr unterschiedliche Herangehensweise je Projektschritt dar.

Virtuell erfolgreich sein

Mit dem letzten Vortrag, dem traditionellen Horizontvortrag, wurden die über 100 virtuell teilnehmenden Syndici über Dos und Don´ts in der virtuellen Kommunikation aufgeklärt. Der Digitalisierungsexperte  Thorsten Jaekel berichtete zum Abschluss der Veranstaltung von  notwendiger technischer Ausstattung, dem richtigen Hintergrund und der Position der Kamera bis hin zur Belichtung und gab darüber hinaus viele praxisnahe Tipps zur optimalen Gestaltung von Onlinesitzungen, die in der aktuellen Situation besonders wichtig sein dürften. Jaekel plädierte außerdem für „physical distancing“ statt „social distancing“, zumal die soziale Komponente auch oder sogar gerade in Zeiten der Pandemie nicht vernachlässigt werden dürfe.

Gelungener Syndikusanwaltstag

Bei einem Bericht über den Syndikusanwaltstag darf ein herzlicher Dank an die Unterstützer natürlich nicht fehlen. Namentlich sind die beiden langjährigen Sponsoren zu nennen: So blieben der Verlag C.H. Beck und die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Büro Hamburg, dem Syndikusanwaltstag auch in seiner virtuellen Version treu und unterstützten ihn als Sponsoren.

Der diesjährige Syndikusanwaltstag zeigte mit seinen interaktiven Formaten und seinem unterhaltsamen Rahmenprogramm eindrucksvoll, wie eine virtuelle Veranstaltung gelingen kann. Auch der Austausch untereinander kam nicht zu kurz, konnten sich die Teilnehmer doch über zwei von RA Michael Scheer moderierte Chat-Kanäle untereinander und mit den jeweiligen Referenten austauschen. Trotzdem dürften viele erleichtert sein, wenn der 28. Syndikusanwaltstag am 4./5. November 2021 wieder in gewohnter Manier als Präsenzveranstaltung stattfindet. Und wer weiß, vielleicht ist Tom Friedländer als musikalischer Co-Host auch dann wieder mit dabei!

 

8:30 bis 9:00 Uhr: Begrüßung in Wort, Bild und Musik

RAin Dr. Clarissa Freundorfer, Syndikusrechtsanwältin, Frankfurt a.M.
RA Michael Scheer, Syndikusrechtsanwalt, Berlin
Tom Friedländer, Musiker und Pianist

Beratung

9:00 Uhr bis 10:30 Uhr

Rechtsberatung in Krise und Insolvenz
In Kooperation mit den Arbeitsgemeinschaften

RAin Dr. Nathalie Oberthür, RPO Rechtsanwälte, Köln
Arbeitsrecht:

  • Reaktionsmöglichkeiten von Unternehmen auf Krisen (Kurzarbeit, Outsourcing und Personalabbau

RA Dr. Georg Bernsau, K&L Gates, Frankfurt
Gesellschaftsrecht:

  •  Restrukturierung nach dem Ende des Shutdowns – oder: Aufräumen nach dem Sturm

10:30 Uhr bis 10:40 Uhr: Intermezzo mit Musik

Berufsrecht

10:40 Uhr bis 11:40 Uhr

Berufsrecht Teil I

RAin Dr. Clarissa Freundorfer, Syndikusrechtsanwältin, Frankfurt a.M.

  • Aktuelles aus Gesetzgebung und Rechtsprechung zu Syndikuszulassungen und Befreiungsrecht

RA Dr. Volker Schneider, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Hamburg

  • Berufsrecht der Syndikusrechtsanwälte / Vorstellung der neuen FAQ zum Recht der Syndikusrechtsanwälte

11:40 Uhr bis 10:50 Uhr: Intermezzo mit Musik

Berufsrecht

10:50 Uhr bis 12:30 Uhr

Berufsrecht Teil II

RAin Karen Bartel, Syndikusrechtsanwältin, Berlin
RAin Ute Lorenzen, Frankfurt a.M.

  • Umsetzung des Geldwäschegesetzes bei Syndikusrechtsanwälten: Fragen und Antworten

12:30 Uhr bis 12:40 Uhr: Intermezzo mit Musik

12:40 Uhr bis 13:00 Uhr: Verleihung des Hans-Peter Benckendorff Gedächtnispreises

13:00 Uhr bis 14:00 Uhr: Pause – Tom Friedländer Live

Digital

14:00 Uhr bis 14:45 Uhr

Leagal goes Digital

RA Arta Majlesi und RAin Ramak Molavi, Rechtsabteilung Deutsche Bahn AG, Berlin

  • Digitalisierung in der Rechtsabteilung der Deutschen Bahn – ein Praxisbericht

14:45 Uhr bis 15:00 Uhr: Intermezzo mit Musik

Digital

15:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Vom digitalen Frust zur digitalen Lust

Thorsten Jekel, Jekel&team, Digital Working, Berlin

  • Dos and Dont`s und was Sie schon immer hätten wissen müssen, nicht erst seit Corona – Virtuelle Konferenzen mal anders

15:30 Uhr bis 16:00 Uhr: Verabschiedung mit Musik

Referenten

RAin Karen Bartel
Syndikusrechtsanwältin
Berlin
RA Dr. Georg Bernsau
K&L Gates
Frankfurt
RAin Dr. Clarissa Freundorfer
Syndikusrechtsanwältin
Mainz
Tom Friedländer
Musiker und Pianist
Thorsten Jekel
Digital Working
Jekel&team
Berlin
RAin Dr. Nathalie Oberthür
RPO Rechtsanwälte
Köln
RAin Ute Lorenzen
Frankfurt a.M.
RA Arta Majlesi
Rechtsabteilung
Deutsche Bahn AG
Berlin
RAin Ramak Molavi
Rechtsabteilung
Deutsche Bahn AG
Berlin
RA Michael Scheer
Syndikusrechtsanwalt
Berlin
RA Dr. Volker Schneider
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg

Sponsoren



 

Galerie

Impressionen zum 27. Deutschen Syndikusanwaltstag - virtuell

 


Impressionen zum 26. Deutschen Syndikusanwaltstag

 

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