Geschäftsordnung

1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein“ (Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte). 

2. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins. 

 1. Die Arbeitsgemeinschaft der Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem Deutschen Anwaltverein die sich aus der Berufstätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Syndikusanwälte und Syndikusrechtsanwälte (im Folgenden gemeinsam Syndikusanwälte). Dies erfolgt insbesondere durch Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen, die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen, die Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander, die gemeinschaftliche Werbung für die Syndikusanwälte und die Unterrichtung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts. Zu diesen Zwecken kann die Arbeitsgemeinschaft mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen. 

2. An den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft kann jedes Mitglied des Deutschen Anwaltvereins teilnehmen. 

3. Verlautbarungen der Arbeitsgemeinschaft sollen nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. 

4. Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben. 

Geschäftsjahr der Arbeitsgemeinschaft ist das Kalenderjahr. 

1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt bzw. jede Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) und jeder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) werden, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und dessen berufliches Interesse sich besonders auf die Arbeit der Syndikusanwälte richtet.

2. Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich; korporative Mitgliedschaften kennt die Arbeitsgemeinschaft nicht. 

3. Persönlichkeiten, die sich um die Syndikusanwälte verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbetrag wird von ihnen nicht erhoben. 

4. Mitglieder, die am 16. November 2000 nicht Mitglieder eines örtlichen Mitgliedsvereins des Deutschen Anwaltvereins gewesen sind, zahlen einen Jahresbeitrag von 105 EUR. Die Beiträge sind auf ein besonderes, von dem Deutschen Anwaltverein zu benennendes Konto zu zahlen. 

5. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben. 

6. Die Mitglieder sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht auszuüben, an den Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen. 

1. Die Mitgliedschaft endet 

  • durch Tod 
  • durch Austritt 
  • durch Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein 
  • durch Ausschluss 

2. Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden. 

3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat. 

4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind 

1. der Geschäftsführende Ausschuss 
2. die Mitgliederversammlung 

1. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch einen Ausschuss geführt. Der Geschäftsführende Ausschuss soll aus zwölf Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins benannten Mitglied bestehen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben. 

2. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

3. Der Geschäftsführende Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig. Einzelne Aufgaben können der Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins übertragen werden.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Jahr mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführenden Ausschuss beschlossen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von wenigstens 10 Mitgliedern unterstützt werden und wenigstens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle zugehen.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

a. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses,

b. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses,

c. den Jahresbeitrag

d. eine Änderung der Geschäftsordnung

e. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft

f. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

g. Angelegenheiten, die auf Antrag von Mitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

h. Die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens fünfzig Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Für Änderungen dieser Geschäftsordnung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft erforderlich.

5. Der Geschäftsführende Ausschuss kann außerhalb einer Mitgliederversammlung Beschlüsse der Mitglieder auch schriftlich einholen.

6. Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann auf zu begründenden Antrag des Geschäftsführenden Ausschusses oder mindestens eines Viertels der ordentlichen Mitglieder die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft beschließen. Der Antrag mit Begründung muss spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt worden sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 

2. Im Fall der Auflösung fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Anwaltverein.

Stand: Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 8. November 2018

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